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Allgemeinverfügung: Vollzug der tiergesundheits-, lebensmittel- und fleischhygienerechtlichen Vorschriften

15. 01. 2025

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen zur Gewährung von Ausnahmen von der Benennung gemäß Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen.

 

Aufgrund des Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 17.03.2023, S. 65) sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 630) geändert worden ist, erlässt das Landratsamt Regen für das gesamte Gebiet des Landkreises Regen folgende 

 

Allgemeinverfügung: 

 

I. 

Für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen und die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, ist eine Benennung gemäß Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen nicht erforderlich (sog. Ausnahme von der Benennung): 

a) Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben werden ausschließlich innerhalb Deutschlands vermarktet, 

b) die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden im Einklang mit Art. 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 innerhalb Deutschlands verarbeitet oder beseitigt und 

c) die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung wurde dem Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz durch den Betrieb in Textform angezeigt, bevor Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Tierdarmhüllen von Schweinen verarbeitet, zerlegt oder gelagert wird, die in einer Sperrzone II oder III gehalten wurden. 

 

II. 

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. 

 

III. 

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Regen als öffentlich bekannt gegeben.