Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild

Gemeinde Geiersthal  |  Rathausstraße 5  |  94244 Geiersthal  |  T.    09923 / 84150

 

Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von traditionellen Wattturnieren im Regierungsbezirk Niederbayern

30. 06. 2023

Das in Bayern beliebte Kartenspiel „Watten“ wird als Glücksspiel eingestuft. Die vielerorts veranstalteten Watturniere sind deshalb erlaubnispflichtig. Die Regierung von Niederbayern hat zum 01.07.2023 eine Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von Watturnieren im Regierungsbezirk Niederbayern erlassen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (s. nachfolgender Text der Allgemeinverfügung) und das Turnier muss mind. 1 Woche vorher bei der Gemeinde angezeigt werden.

 

Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von traditionellen

Wattturnieren

im Regierungsbezirk Niederbayern

 

vom 22.05.2023, Gz.: RNB-10-2162.1-3-5-12

 

Auf Grund des Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum

Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS

2187-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geändert

worden ist, i. V. m. Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S.

718) geändert worden ist, erteilt die Regierung von Niederbayern folgende allgemeine

Erlaubnis:

 

I. Allgemeine Erlaubnis

 

Die Veranstaltung von traditionellen Wattturnieren im Regierungsbezirk Niederbayern wird

unter folgenden Voraussetzungen allgemein erlaubt:

 

1. Veranstalter mit Sitz in Bayern:

- im Vereinsregister eingetragene Vereine

- anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Organisationen und Einrichtungen

- anerkannte politische Parteien i. S. v. § 2 Parteiengesetz (PartG) und deren

Gebietsverbände

- Förder- und Unterstützungsvereine von Kindertageseinrichtungen i. S. d. Art. 2

Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG), d. h.

Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder

- Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen nach Art. 14 BayKiBiG, soweit der

Reinertrag des Wattturniers (Summe der Spieleinsätze abzüglich der Kosten für das

Wattturnier und der Aufwendungen für Geld- und Sachpreise) ausschließlich für

Zwecke der Kindertageseinrichtungen verwendet wird.

- Förder- und Unterstützungsvereine von Schulen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 und 2

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

- Elternbeiräte von Schulen nach Art. 64 BayEUG, soweit der Reinertrag des

Wattturniers ausschließlich für Zwecke der Schulen verwendet wird.

 

2.   Die Zahl der Spielteilnehmer ist auf 100 Personen begrenzt.

 

3.   Der Spieleinsatz für das gesamte Turnier darf höchstens 20,00 € pro Spieler betragen.

 

4.    Die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise darf höchstens 500,00 € betragen.

 

5.    Der gesamte erzielte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,

       kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

 

II. Nebenbestimmungen

 

Diese allgemeine Erlaubnis für traditionelle Wattturniere gilt nur unter folgenden Bedingungen

und Auflagen:

 

1.     Traditionelle Wattturniere sind mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der

       Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen. Die Anzeige hat nach beigefügtem Muster

       zu erfolgen.

 

2.     Traditionelle Watturniere dürfen nicht durch Dritte durchgeführt werden.

 

3.     Vom Veranstalter ist eine Person zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung

        des Turniers verantwortlich ist.

 

4.      Jeder Spieler darf nur einmal an dem angezeigten Turnier teilnehmen.

 

5.     Traditionelle Wattturniere dürfen nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und

        nur gelegentlich veranstaltet werden (maximal vier Turniere pro Kalenderjahr). Zwischen

        den Veranstaltungen ist ein zeitlicher Abstand von jeweils mindestens einem Monat

        einzuhalten.

 

6.     Mit der Veranstaltung der traditionellen Wattturniere dürfen keine wirtschaftlichen

        Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis

        auf Sponsoren von Gewinnen ist zulässig.

 

7.     Der Veranstalter muss sicherstellen, dass kein verdeckter Spieleinsatz erfolgt.

 

8.     Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks

        Oder die Verwendung des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht

        gefährdet werden.

 

III. Hinweise

 

1.      Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes, die Einhaltung dieser allgemeinen

         Erlaubnis sowie die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und des dazu

         erlassenen Ausführungsgesetzes zu überwachen, bleiben unberührt.

 

2.      Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen

         bleiben vorbehalten.

 

3.      Die Nichtbeachtung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen und Nebenbestimmungen hat

         zur Folge, dass die Veranstaltung des traditionellen Wattturniers nicht mehr von dieser

         allgemeinen Erlaubnis erfasst ist und ordnungs-, straf- und steuerrechtliche

         Konsequenzen nach sich ziehen kann.

 

4.       Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter haben

 sicherzustellen, dass Minderjährige von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind.

 

5.     Bei der Veranstaltung traditioneller Wattturniere an stillen Tagen im Sinne von Art. 3

    Abs. 1 Feiertagsgesetz – FTG (Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag,

Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,

Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiliger Abend) ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG zu

beachten; danach sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn

der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Die Gemeinde des

Veranstaltungsorts ist nach Art. 5 FTG auch zuständig für die Erteilung einer Befreiung

von dem Verbot nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG aus wichtigen Gründen im Einzelfall.

 

IV. Geltungsdauer

 

Diese allgemeine Erlaubnis tritt am 01.07.2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 30.06.2028

Landshut, den 22.05.2023

 

Regierung von Niederbayern

 

gez.

 

Rainer Haselbeck

Regierungspräsident