Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von traditionellen Wattturnieren im Regierungsbezirk Niederbayern
Das in Bayern beliebte Kartenspiel „Watten“ wird als Glücksspiel eingestuft. Die vielerorts veranstalteten Watturniere sind deshalb erlaubnispflichtig. Die Regierung von Niederbayern hat zum 01.07.2023 eine Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von Watturnieren im Regierungsbezirk Niederbayern erlassen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (s. nachfolgender Text der Allgemeinverfügung) und das Turnier muss mind. 1 Woche vorher bei der Gemeinde angezeigt werden.
Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von traditionellen
Wattturnieren
im Regierungsbezirk Niederbayern
vom 22.05.2023, Gz.: RNB-10-2162.1-3-5-12
Auf Grund des Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum
Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS
2187-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geändert
worden ist, i. V. m. Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S.
718) geändert worden ist, erteilt die Regierung von Niederbayern folgende allgemeine
Erlaubnis:
I. Allgemeine Erlaubnis
Die Veranstaltung von traditionellen Wattturnieren im Regierungsbezirk Niederbayern wird
unter folgenden Voraussetzungen allgemein erlaubt:
1. Veranstalter mit Sitz in Bayern:
- im Vereinsregister eingetragene Vereine
- anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Organisationen und Einrichtungen
- anerkannte politische Parteien i. S. v. § 2 Parteiengesetz (PartG) und deren
Gebietsverbände
- Förder- und Unterstützungsvereine von Kindertageseinrichtungen i. S. d. Art. 2
Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG), d. h.
Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder
- Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen nach Art. 14 BayKiBiG, soweit der
Reinertrag des Wattturniers (Summe der Spieleinsätze abzüglich der Kosten für das
Wattturnier und der Aufwendungen für Geld- und Sachpreise) ausschließlich für
Zwecke der Kindertageseinrichtungen verwendet wird.
- Förder- und Unterstützungsvereine von Schulen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 und 2
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Elternbeiräte von Schulen nach Art. 64 BayEUG, soweit der Reinertrag des
Wattturniers ausschließlich für Zwecke der Schulen verwendet wird.
2. Die Zahl der Spielteilnehmer ist auf 100 Personen begrenzt.
3. Der Spieleinsatz für das gesamte Turnier darf höchstens 20,00 € pro Spieler betragen.
4. Die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise darf höchstens 500,00 € betragen.
5. Der gesamte erzielte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
II. Nebenbestimmungen
Diese allgemeine Erlaubnis für traditionelle Wattturniere gilt nur unter folgenden Bedingungen
und Auflagen:
1. Traditionelle Wattturniere sind mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der
Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen. Die Anzeige hat nach beigefügtem Muster
zu erfolgen.
2. Traditionelle Watturniere dürfen nicht durch Dritte durchgeführt werden.
3. Vom Veranstalter ist eine Person zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung
des Turniers verantwortlich ist.
4. Jeder Spieler darf nur einmal an dem angezeigten Turnier teilnehmen.
5. Traditionelle Wattturniere dürfen nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und
nur gelegentlich veranstaltet werden (maximal vier Turniere pro Kalenderjahr). Zwischen
den Veranstaltungen ist ein zeitlicher Abstand von jeweils mindestens einem Monat
einzuhalten.
6. Mit der Veranstaltung der traditionellen Wattturniere dürfen keine wirtschaftlichen
Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis
auf Sponsoren von Gewinnen ist zulässig.
7. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass kein verdeckter Spieleinsatz erfolgt.
8. Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks
Oder die Verwendung des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
gefährdet werden.
III. Hinweise
1. Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes, die Einhaltung dieser allgemeinen
Erlaubnis sowie die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und des dazu
erlassenen Ausführungsgesetzes zu überwachen, bleiben unberührt.
2. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen
bleiben vorbehalten.
3. Die Nichtbeachtung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen und Nebenbestimmungen hat
zur Folge, dass die Veranstaltung des traditionellen Wattturniers nicht mehr von dieser
allgemeinen Erlaubnis erfasst ist und ordnungs-, straf- und steuerrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen kann.
4. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter haben
sicherzustellen, dass Minderjährige von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind.
5. Bei der Veranstaltung traditioneller Wattturniere an stillen Tagen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 Feiertagsgesetz – FTG (Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag,
Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiliger Abend) ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG zu
beachten; danach sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn
der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Die Gemeinde des
Veranstaltungsorts ist nach Art. 5 FTG auch zuständig für die Erteilung einer Befreiung
von dem Verbot nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG aus wichtigen Gründen im Einzelfall.
IV. Geltungsdauer
Diese allgemeine Erlaubnis tritt am 01.07.2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 30.06.2028
Landshut, den 22.05.2023
Regierung von Niederbayern
gez.
Rainer Haselbeck
Regierungspräsident